Zum Inhalt Zum Menü
Farbiger Bogen Farbiger Bogen Ei Schwerpunktthemen Zahnrad Lupe Share on Twitter Twitter Logo Share on Facebook Facebook Logo Share via E-Mail E-Mail Pfeil lang Pfeil nach unten Pfeil nach links Pfeil nach rechts Karte mit Marker Newsletter Links Bestellservice Literaturtipps Studien Elternbildung Login/Logout Hand Schließen Marker mit Hand YouTube Ei-Rahmen für Bilder info forum head helpdesk home info list logout message student task upload add burger burger_close courses delete download edit check link media preview preferences-elearning image share play-store-icon app-store-icon
Zum Inhalt Zum Menü

Rechtliche Fragen zur Patchworkfamilie

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Soziologisch gesehen ist die Patchworkfamilie eine Partnerschaft (verheiratet oder auch nicht), in der das Paar mit Kindern aus vorangegangenen Beziehungen der Partner/innen und allenfalls gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Was bedeutet das rechtlich?

Das österreichische Recht kennt zwar keine Definition der Patchworkfamilie, nimmt aber auf diese Familienform zunehmend Bedacht. In der Rechtssprache wird dabei vorwiegend der/die Partner/in des leiblichen Elternteils oder das Kind angesprochen, wobei Begriffe wie „Stiefkind“ verwendet werden.

Zentral für die Familienbeziehungen sind die kindschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Obsorge und Unterhalt.

Obsorge umfasst neben der „Pflege und Erziehung“, d.h. der tatsächlichen Versorgung und Betreuung des Kindes, das Recht zur „gesetzlichen Vertretung“ und „Vermögensverwaltung“. Dies bedeutet, nur wer Obsorge innehat kann Geschäfte des täglichen Lebens wie das Anlegen von Sparguthaben im Namen des Kindes, die Beantragung von Personaldokumenten, die Schuleinschreibung oder die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen rechtlich wirksam erledigen.

Unterhalt ist das Recht des Kindes auf Befriedigung seiner Bedürfnisse nach Wohnen, Nahrung, Kleidung, Bildung, Freizeitbeschäftigung usw. in wirtschaftlicher Hinsicht. Dieser Anspruch kann natural (d.h. durch Bereitsstellung der notwendigen Güter für das Kind) oder durch Bezahlung eines Unterhaltsbetrages (Alimente) erfüllt werden.

Obsorge für Kinder aus vorangegangenen Beziehungen
Sie kommt in Patchworkfamilien im Allgemeinen nur der leiblichen Mutter/dem leiblichen Vater zu. Ihr Ehepartner/seine Ehepartnerin ist verpflichtet sie/ihn bei der Obsorge zu unterstützen hat aber kein eigenständiges Erziehungsrecht. Für Lebensgefährt(inn)en gibt es keine diesbezüglichen Pflichten.

In der Praxis bedeutet dies, dass „Patchwork-Elternteile“ im Auftrag des leiblichen Elternteils tätig werden. Dieser „Auftrag“ kann nun ausdrücklich formuliert sein, indem um eine bestimmte Tätigkeit z.B. Abholung von der Schule gebeten wird, er kann aber auch stillschweigend (rechtlich: konkludent) erteilt werden, etwa wenn es üblich ist, dass der/die Partner/in auf das Kind aufpasst, während der leibliche Elternteil nicht zuhause ist. D.h. in der Praxis wird dieser rechtliche Unterschied bei Ausübung von Pflege und Erziehung nicht ins Gewicht fallen, für die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten ist er aber relevant.

Sowohl Ehepartner/innen als auch Lebensgefährt(inn)en der leiblichen Eltern können den leiblichen Elternteil in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Einwilligung in Routineheilbehandlungen, Entschuldigungen für die Schule) vertreten, wenn dies erforderlich ist. Erforderlich heißt, dass der leibliche Elternteil (und ev. auch der zweite mit der Obsorge betraute Elternteil) die Vertretungshandlung nicht selbst zeitgerecht vornehmen kann. Um Unklarheiten zu vermeiden wird es in der Praxis sinnvoll sein, den/die Partner/in mit einer Vollmacht auszustatten, insbesondere dann, wenn der leibliche Elternteil nicht verhindert ist, sondern im Alltag die Vertretung durch den Partner/die Partnerin bloß „praktischer“ ist.

Patchwork-Elternteile haben auch alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Diese Pflicht kommt dann zum Tragen, wenn der leibliche Elternteil seine Erziehungsaufgaben vernachlässigt oder Gewalt in der Erziehung anwendet. Dieser Schutz des Kindeswohls kann in verschiedenen auf den Einzelfall abgestimmten Formen erfolgen: durch Übernahme der Aufgaben ebenso wie durch das Einwirken auf den leiblichen Elternteil in Gesprächen oder aber die Kontaktaufnahme mit Beratungsstellen oder der Kinder- und Jugendhilfe.

Unterhalt für Kinder aus vorangegangenen Beziehungen
Zum Unterhalt verpflichtet sind nur die leiblichen Eltern. Da der Unterhalt für Kinder, mit denen man zusammenlebt „natural“ erfüllt wird und mit der Partnerschaft zumeist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen wird, lässt sich aber oft nicht genau abgrenzen, von wem die Ausgaben für das Kind getätigt wurden, etwa wenn die Familie gemeinsam das Haus des/der Patchworkpartner/in bewohnt. Der Geldunterhalt, den der getrennt lebende Elternteil bezahlt, muss jedenfalls für Aufwendungen für das Kind (Wohnen, Bildung, Freizeit, Bekleidung, Nahrung etc) verwendet werden.

Obsorge für gemeinsame Kinder
Nach dem Gesetz kommt bei ehelichen Kindern die Obsorge beiden Elternteilen gleichermaßen zu, es sei denn ein Elternteil ist in seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit z.B. wegen Minderjährigkeit eingeschränkt. Bei unehelichen Kindern ist nur die Mutter allein mit der Obsorge betraut, außer die Eltern bestimmen vor dem Standesamt, dass auch der Vater obsorgeberechtigt sein soll. Gibt es keine Einigkeit über die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge kann ein Gericht – auf Antrag des Vaters – auch diesem das Sorgerecht einräumen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Unterhalt für gemeinsame Kinder
Für gemeinsame Kinder haben Patchworkpartner/innen den Unterhalt gemeinsam nach ihren Kräften zu leisten.

Sonstige rechtliche Gleichstellungen
Auch im Arbeits- und Sozialrecht, Mietrecht oder Fremdenrecht findet die Patchworkfamilie Berücksichtigung. Beispiele dafür sind

  • die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung,
  • Pension (Anrechnung von Kindererziehungszeiten, Kinderzuschuss, Waisenpension),
  • Berücksichtigung bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit,
  • Anspruch auf Pflegefreistellung,
  • Anspruch auf Familienhospizkarenz und –teilzeit,
  • Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag,
  • Fremdenrechtliche Aufenthaltstitel.

 


KommentareElternbildung


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Name

*

Email
Kommentar