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Verpflichtender Kindergartenbesuch

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Elternbildung
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Elternbildung

Der Kindergartenbesuch ist für Kleinkinder eine Bereicherung und Ergänzung ihres Erziehungs- und Beziehungsalltags sowie Lernumfeldes in der Familie. Durch das gemeinsame Spiel, Essen, Feiern usw. mit Gleichaltrigen lernen sie Rücksicht nehmen, Hilfe anbieten, Konflikte regeln, sich durchzusetzen, verfeinern ihre sprachlichen Fähigkeiten und vieles mehr. Diese Kompetenzen werden ihnen bei ihrer weiteren Bildungslaufbahn in der Schule und danach nützlich sein.

Um wirtschaftliche Barrieren für den Besuch des Kindergartens im Vorschulalter zu beseitigen und allen Kindern die Möglichkeit zu geben an dieser Förderungsmaßnahme teilzuhaben, wurde in einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt, dass seit dem Beginn des Kindergartenjahres 2009/10 der halbtägige Kindergartenbesuch (20 Stunden pro Woche ohne Mittagstisch) im letzten Jahr vor Schulpflicht beitragsfrei ist.

Die Initiativen der Bundesländer gehen über diese Regelung teilweise weit hinaus:

  • Burgenland: Refundierung der Elternbeiträge bis zu € 45,- monatlich im Kindergarten bzw. bis zu € 90,- in der Krippe.
  • Niederösterreich: keine Elternbeiträge für den halbtägigen Kindergartenbesuch (2 ½ -6-Jährige)
  • Oberösterreich: keine Elternbeiträge für den halbtägigen Kindergartenbesuch (2 ½-6-Jährige)
  • Tirol: keine Elternbeiträge für den halbtägigen Kindergartenbesuch (4-6-Jährige)
  • Wien: keine Elternbeiträge für den ganztägigen Kindergarten- oder Krippenbesuch (0-6-Jährige)

Trotz Beitragsfreiheit zu bezahlen sind Essens- und Bastelbeiträge sowie Entgelte für Spezialangebote wie zusätzliche Sport- und Musikerziehung, frühe Förderung in Fremdsprachen u.ä.

Weiters ist seit dem Kindergartenjahr 2010/11 der halbtägige Kindergartenbesuch (mindestens 16 Stunden) für Kinder, die bis zum 31.8. das 5. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Schulferien und schulfreien Tage verpflichtend. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 5 Wochen in Anspruch genommen werden. Gerechtfertigte Abwesenheiten wie Krankheit (des Kindes oder der Eltern), Arztbesuche, Behördenwege u.ä. sind von den Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen zu entschuldigen. Ausgenommen sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen, denen aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung, schwere Behinderung, entlegener Wohnort etc) ein Kindergartenbesuch nicht zumutbar scheint, oder die sich in häuslicher bzw. Tageselternbetreuung befinden. Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen an das jeweilige Amt der Landesregierung und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie der durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Verstöße gegen die Kindergartenpflicht können von den Landesbehörden auch mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Zumeist wird aber als erster Schritt mit den Eltern ein Gespräch über den Umfang der Besuchspflicht und den Nutzen des Kindergartenbesuchs geführt.

Seit dem Kindergartenjahr 2016/17 werden zusätzlich Eltern, deren Kinder 2 Jahre vor der Schulpflicht noch nicht zum Kindergartenbesuch angemeldet sind, zu Beratungsgesprächen eingeladen. Dabei werden die Wichtigkeit und die Vorteile einer frühkindlichen Bildung erläutert und die Eltern motiviert, ihre Kinder zum Kindergartenbesuch anzumelden.


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