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Rechtliche Fragen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

von Mag.a Brigitte Menzel-Holzwarth

Elternbildung
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Immer wieder erschüttern Medienberichte über sexuelle Gewalt an Kindern die Öffentlichkeit. Besondere Betroffenheit lösen sie dann aus, wenn der Missbrauch im engsten Bekannten- und Familienkreis stattfindet. Aber was versteht man eigentlich unter „sexuellem Missbrauch“?

Sexueller Missbrauch ist immer gekennzeichnet durch ein Machtungleichgewicht zwischen Erwachsenen und Kindern. Nach wie vor kommen die Täter/innen meist aus dem sozialen bzw. familiären Nahraum. Es sind enge Verwandte wie Onkel, Vater oder Cousin, Bezugspersonen zu denen Abhängigkeit besteht wie z.B. Stiefelternteile, Freunde der Familie, Erziehungspersonen, Nachbarn und anderer Personen aus der vertrauten Umgebung des Kindes.

Jugendliche Opfer haben es außerdem schwer, selbst Hilfe anzufordern und gerade die in Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche so wichtigen Bezugspersonen fühlen sich in einer Verdachtssituation oft überfordert. Nehmen Sie daher bei einem Verdacht zuerst Unterstützung von einer professionellen Einrichtung z.B. einem Kinderschutzzentrum in Anspruch.

Jede Person ist berechtigt, eine Kindeswohlgefährdung der Kinder- und Jugendhilfe zu melden. Wenn Sie als Nachbar/in, Bekannte/r, Verwandte/r der Familie etc. weder „einfach wegschauen“ noch gleich zur Polizei gehen wollen, ist eine Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe eine gute Möglichkeit, eine Abklärung einzuleiten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger („Jugendamt“) muss Meldungen nachgehen und kann professionell die Situation einschätzen und handeln. Er kann dem Kind bzw. der Familie Hilfe anbieten und ist nicht zur Anzeige verpflichtet. Den Kinder- und Jugendhilfeträger erreichen Sie über das zuständige Magistrat bzw. bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Kindes.

Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich auf die wesentlichen Delikte im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und zeigen die strafrechtlichen Folgen auf.

Das Strafrecht stellt Taten mit sexuellem Hintergrund unter besonders schwere Strafen. Welche sexuellen Handlungen an Kindern in Österreich strafbar sind, regelt das Strafgesetzbuch (StGB). Diese rechtlichen Normen bieten Schutz vor unfreiwilligen geschlechtlichen Handlungen und sollen die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gewährleisten.

Geschlechtliche Handlungen im Sinne des Gesetzes liegen dann vor, wenn diese nach Intensität und Dauer erheblich sexualbezogen, also auf die Geschlechtsorgane ausgerichtet ist. Wenn von „sexuellem Kindesmissbrauch von Kindern unter 14 Jahren “ die Rede ist, sind hauptsächlich zwei Paragrafen im Strafgesetzbuch gemeint: § 206 („Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“) und § 207 („Sexueller Missbrauch von Unmündigen“). Im ersten Paragrafen sind ausschließlich Fälle angesprochen, in denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist oder zu einer ähnlichen sexuellen Handlung, der zweite umfasst alle übrigen sexuellen Handlungen mit Kindern. Kindern unter 14 Jahren mangelt es wegen ihres Entwicklungsstandes an der natürlichen Einsichts-und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung. Daher ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Kindern unter 14 Jahren verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten.

Jede geschlechtliche Handlung an Kindern unter 14 Jahren und jede Verleitung dieser Personen zu Handlungen mit Dritten oder an sich selbst, ist strafbarer Missbrauch. Eine Einwilligung des Kindes in die Handlung – selbst wenn die Initiative zu geschlechtlichen Handlungen vom kindlichen Opfer ausgeht – ist rechtlich unbeachtlich und lässt die Strafbarkeit des Täters nicht entfallen.

Für den „Schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen“ reicht es, dass der Täter die sexuelle Handlung begonnen hat, er muss sie nicht vollendet haben. Auch „geschlechtsverkehrähnliche“ Handlungen sind erfasst, Anal- oder Oralverkehr – Taten, die ein Kind genauso empfindet wie den eigentlichen Geschlechtsverkehr. Unter Schutz gestellt sind Mädchen und Buben, Täter können Männer und Frauen sein. Zwang oder Nötigung sind nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Dem Täter/der Täterin droht Haft zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Wird das Opfer schwer verletzt oder schwanger, drohen fünf bis fünfzehn Jahre Haft, bei Todesfolge zwischen 10 und 20 Jahren, wobei in diesem Fall aber auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Ist eine Person 13 Jahre alt sind geschlechtliche Handlungen mit einer anderen Person straffrei, wenn diese nicht mehr als drei Jahre älter ist. Ist die jüngere Person 12 Jahre alt und die andere bis zu 4 Jahre älter, sind sexuelle Kontakte ohne Geschlechtsverkehr ebenfalls straffrei.

Bestraft wird aber auch, wer Fotos, Videos, Filme und dergleichen herstellt, nach Österreich einführt, anbietet, verkauft usw. auf denen geschlechtliche Handlungen mit Unmündigen zu sehen sind. Übrigens wird auch bestraft, wer sich solche pornographische Darstellungen mit Unmündigen verschafft oder sie besitzt.

Wann verjähren die Taten?

Mit Ablauf der Verjährungsfrist verlieren Polizei und Gerichte die Möglichkeit, gegen einen Verdächtigen zu ermitteln und ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

Folgende Verjährungsfristen bestehen bei:

  • § 207 StGB: „Sexueller Missbrauch von Unmündigen“ verjährt nach fünf Jahren,
  • § 206 StGB: „Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“ verjährt nach zehn Jahren. Sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge verjähren überhaupt nicht.
  • § 201 StGB: Vergewaltigung verjährt nach zehn Jahren, Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung verjährt nach 20 Jahren.

Bei Gewalt-, Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige – wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist – beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen. Ist daher z.B. jemand im Alter von sechs Jahren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden, verjährt die Straftat frühestens mit Vollendung des 33. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 48. Lebensjahres des Opfers. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass ein langer Zeitablauf die Nachweisbarkeit der Tat in der Regel erheblich erschwert.

Im Übrigen tritt die Verjährung nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich einen Missbrauch begeht, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. 

Fazit:
Das Ausmaß an Fällen von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ist (mit mindestens 2% bis 10 % unter Berücksichtigung der Dunkelziffer) alarmierend hoch und im Bewusstsein der Bevölkerung zu wenig verankert. Für betroffene Kinder braucht es viel Mut, darüber zu reden, was passiert ist und immer noch mehrere Anläufe, um eine Vertrauensperson zu finden, die Glauben schenkt und effektiv hilft. Umso wichtiger ist es, dass Eltern, PädagogInnen und alle Berufsgruppen, die mit möglichen Betroffenen zu tun haben, wissen, was im Falle eines Verdachts zu tun ist und dass sie in Kinderschutzeinrichtungen Beratung, Unterstützung und Hilfe finden.

 

 


KommentareElternbildung

Susan

The law in this country does little to protect women and children. I unfortunately am currently living this situation. The victim is my 4 year old granddaughter. The perpetrator, my husband, her grandfather. Still awaiting a court date. He actually has confessed to police that the incidents were more than once. He is free to live his life with a restraining order to stay away from the child for a year. The police assigned victim help centre is lacking in information and support for my daughter , her mother and my granddaughter. The system is a joke.


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