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Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag

von Mag. Silvia Holzmann-Windhofer

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Eltern mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder bis zu deren Volljährigkeit, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet und sich das Kind ständig in Österreich aufhält.

Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt.

Für nichtösterreichische Staatsbürger/innen gilt zusätzlich, dass der Elternteil und das Kind sich rechtmäßig nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich aufhalten müssen.

EU-EWR-Schweizer-Staatsangehörige sind österreichischen Staatsbürger/innen grundsätzlich gleichgestellt. Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU/des EWR und der Schweiz bestehen europarechtliche Sonderregelungen zur Zuständigkeit eines Staates zur Gewährung der Familienleistungen.

Familienbeihilfe für volljährige Kinder

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung kann die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden.

Für die Auszahlung bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen bei

  • Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  • bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes,
  • bei erheblicher Behinderung des Kindes,
  • bei Studien von mindestens 10 Semestern Dauer, wenn es in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat
    • bei Einhaltung der Mindeststudienzeit
    • bis zum erstmöglichen Studienabschluss

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Während der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Kein Anspruch besteht auch für ein Kind, dem Unterhalt von seinem (früheren) Ehegatten zu leisten ist.

Familienbeihilfe und Freiwilliges Engagement

Es besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auch während einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes, des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und des Europäischen Freiwilligendienstes.

Der Träger, der die Freiwilligentätigkeit anbietet, muss dazu vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Bescheid oder ex lege anerkannt sein.

Nähere Informationen zu diesen Anbietern erhalten Sie beim zuständigen Ministerium unter www.sozialministerium.at bzw. beim Sozialtelefon unter
0800 20 16 11. 

Ob eine Organisation anerkannt ist, ist im Einzelfall einer aktuellen Liste zu entnehmen, welche im Freiwilligenweb abrufbar ist ((http://www.freiwilligenweb.at/).

Eigene Einkünfte eines volljährigen Kindes

Erzielt ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, eigene Einkünfte ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 17.212 Euro (2025) pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag von 17.212 Euro (2025) überschritten, ist jener Betrag zurück zu zahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Höhe der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag und Geschwisterstaffelung, Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung

Die Familienbeihilfe ist nach dem Alter der Kinder unterschiedlich hoch.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2025 pro Kind und Monat

  • ab Geburt 138,4 Euro
  • ab 3 Jahren 148 Euro
  • ab 10 Jahren 171,8 Euro
  • ab 19 Jahren 200,4 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie

  • a) für 2 Kinder gewährt wird, um 8,6 Euro für jedes Kind,
  • b) für 3 Kinder gewährt wird, um 21,1 Euro für jedes Kind,
  • c) für 4 Kinder gewährt wird, um 32,1 Euro für jedes Kind,
  • d) für 5 Kinder gewährt wird, um 38,9 Euro für jedes Kind,
  • e) für 6 Kinder gewährt wird, um 43,4 Euro für jedes Kind,
  • f) für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 63,1 Euro für jedes Kind

Für erheblich behinderte Kinder gibt es einen Zuschlag von 189,2 Euro monatlich. Diese erhöhte Familienbeihilfe muss gesondert beantragt werden.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2025: 70,9 Euro pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.

Der Familienbeihilfen-Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Beihilfebeträge.

Antragslose Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt

Bei Geburten im Inland ist es nicht erforderlich, für das neugeborene Kind einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen bzw. ein Antragsformular auszufüllen oder das Finanzamt Österreich zu kontaktieren.

Das Finanzamt Österreich wird von sich aus tätig: Wenn alle Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Familienbeihilfe anlässlich der Geburt automationsunterstützt ausbezahlt und es ergeht eine diesbezügliche Mitteilung.

Wenn Daten bzw. Unterlagen fehlen, bekommen Sie ein Informationsschreiben des Finanzamtes mit konkreten Rückfragen zur Beantwortung.

Antrag auf Familienbeihilfe in anderen Fällen

In anderen Fällen kann ein Antrag auf Familienbeihilfe elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular Beih100 beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige

Es ist eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag an volljährige Kinder möglich.

Die Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils muss vorliegen. Um steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Probleme zu vermeiden, sind die Eltern weiterhin Anspruchsberechtigte. Rückforderungen richten sich daher an den anspruchsberechtigten Elternteil.

Die Beantragung erfolgt mit dem Formular Beih20, die Auszahlung erfolgt nur auf ein Girokonto des volljährigen Kindes.

Schulstartgeld

Ein Schulstartgeld von 121,4 Euro wird für jedes Kind im Alter zwischen 6 und 15 Jahren gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August 2025 ausgezahlt. Ein eigener Antrag ist dafür nicht notwendig.

 Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag beträgt 2025 monatlich 24,4 Euro und steht für jedes dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Allerdings darf das steuerpflichtige Familieneinkommen 55.000 Euro jährlich nicht überschreiten.

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung oder direkt beim Finanzamt Österreich geltend zu machen. Zur direkten Beantragung (wenn kein Steuerausgleich erfolgt, weil z.B. der antragstellende Elternteil in Elternkarenz ist) steht das Formular E 4 zur Verfügung.

 

 

 

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