Ei-Rahmen für Bilder

Wenn der Wunsch der Eltern zum Schicksal des Kindes wird

von Mag. Maria Eberstaller

Was ist Leihmutterschaft?

Bei einer Leihmutterschaft trägt eine Frau ein Kind aus und bringt es zur Welt, um es nach der Geburt an andere Personen – die sogenannten Wunsch- oder Auftragseltern – abzugeben. Das wird bereits vor der Zeugung vertraglich vereinbart.

Man unterscheidet zwei Formen. Bei der traditionellen Leihmutterschaft stammt die Eizelle von der Leihmutter selbst; sie ist also auch genetisch die Mutter des Kindes. Heute weit verbreiteter ist die Tragemutterschaft (gestationale Leihmutterschaft): Ein im Labor erzeugter Embryo, oft aus den Keimzellen der Auftragseltern oder aus gespendeten Ei- und Samenzellen, wird der Frau eingesetzt. Sie ist dann „nur“ die Frau, in deren Körper das Kind neun Monate heranwächst.

Zudem wird zwischen kommerzieller Leihmutterschaft, bei der die Frau bezahlt wird, und sogenannter altruistischer Leihmutterschaft unterschieden, bei der offiziell nur Aufwendungen ersetzt werden. Weltweit ist längst ein Markt entstanden, auf dem Agenturen Leihmütter, Eizellspenderinnen, Kliniken und Rechtsberatung als Gesamtpaket anbieten.

Die rechtliche Situation in Österreich

In Österreich ist Leihmutterschaft verboten. Das Verbot steht allerdings nicht ausdrücklich in einem eigenen Gesetz, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Bestimmungen:

  • 143 ABGB: Mutter ist immer die Frau, die das Kind geboren hat – rechtlich also die Leihmutter, nicht die Auftraggeberin.
  • Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): Fremde Eizellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, die selbst schwanger werden und das Kind behalten will. Die Vermittlung von Leihmüttern und die Werbung dafür sind verboten und mit Verwaltungsstrafen bedroht.
  • 879 ABGB: Ein Vertrag über eine Leihmutterschaft gilt als sittenwidrig und ist daher nichtig.

In der Praxis wird dieses Verbot jedoch umgangen. Paare reisen in Länder wie die USA, die Ukraine oder Georgien, wo kommerzielle Leihmutterschaft erlaubt ist, und kehren mit dem Kind zurück. Österreichische Höchstgerichte haben in solchen Fällen ausländische Elternschaftsentscheidungen mit Blick auf das Kindeswohl wiederholt anerkannt – denn das Kind ist nun einmal da und braucht rechtlich gesicherte Eltern. Ausländische Agenturen werben zudem gezielt um österreichische Kundinnen und Kunden.

Das Regierungsprogramm 2025–2029 sieht deshalb ein ausdrückliches Verbot der Leihmutterschaft vor sowie den Einsatz für ein Verbot auf europäischer und internationaler Ebene (Anfragebeantwortung BMJ, 2026). Auf EU-Ebene wurde die Ausbeutung von Leihmutterschaft 2024 in die Richtlinie gegen Menschenhandel aufgenommen.

Warum Leihmutterschaft ethisch nicht vertretbar ist

  1. Die geplante Trennung des Kindes von seiner Mutter. An erster Stelle steht das Kind. Ihm wird vorsätzlich zugemutet, unmittelbar nach der Geburt von der Frau getrennt zu werden, in deren Körper es neun Monate gewachsen ist. Ein Neugeborenes kennt die Stimme, den Herzschlag, den Geruch und den Rhythmus dieser Frau. Aus der Bindungsforschung wissen wir, dass die pränatale Beziehung keine leere Hülle ist, sondern der Beginn einer Bindung. Ihr Abbruch ist für das Kind ein Verlust – und hier wird dieser Verlust nicht vom Schicksal verursacht, sondern bewusst geplant und vertraglich festgeschrieben.
  2. Gesundheitliche Risiken für Kind und Leihmutter. Hinzu kommen die medizinischen Belastungen: hormonelle Stimulation, künstliche Befruchtung, häufige Mehrlingsschwangerschaften, ein erhöhtes Risiko für Schwangerschaftskomplikationen wie Präeklampsie sowie mögliche Folgen für das Kind durch Frühgeburtlichkeit. Bei Eizellspende ist die Schwangere dem Embryo zudem genetisch fremd, was das Risiko bestimmter Komplikationen zusätzlich erhöht.
  3. Der Körper der Frau als Dienstleistung. Leihmutterschaft macht Schwangerschaft zu einer bezahlten Leistung. Leihmütter stammen häufig aus wirtschaftlich schwachen Verhältnissen; ihre Notlage wird zur Ressource. Auch die sogenannte altruistische Variante ändert nichts daran, dass eine Frau sich verpflichtet, ein Kind abzugeben, zu dem sie während der Schwangerschaft eine Beziehung aufbaut.
  4. Das Kind als Vertragsgegenstand. Wo ein Vertrag die Übergabe eines Kindes gegen Geld regelt, wird das Kind zur bestellten Ware. Es gibt dokumentierte Fälle, in denen Kinder mit Behinderung nicht abgeholt oder Abtreibungen verlangt wurden, weil das „Ergebnis“ nicht den Erwartungen entsprach.
  5. Die Stimmen der Betroffenen. Inzwischen gibt es Erwachsene, die durch Leihmutterschaft zur Welt gekommen sind und ihre Herkunft öffentlich anprangern. Die Französin Olivia Maurel etwa, 1991 von einer US-amerikanischen Leihmutter geboren, setzt sich heute international für ein weltweites Verbot ein. Solche Berichte erzählen von Identitätsfragen, von einem Gefühl, gekauft worden zu sein, und von der lebenslangen Suche nach der Frau, die sie geboren hat. Diese Stimmen verdienen gehört zu werden – sie sind diejenigen, über deren Leben ohne ihre Zustimmung entschieden wurde.

Der Vergleich mit der Adoption

Oft wird Leihmutterschaft mit Adoption verglichen, weil in beiden Fällen ein Kind bei Eltern aufwächst, die es nicht geboren haben. Doch der Unterschied ist grundlegend (vgl. „Adoption und Leihmutterschaft – eine Gegenüberstellung“, in: Die neuen Gebärmaschinen, Brandes & Apsel, S. 280).

Adoption antwortet auf ein Schicksal, das bereits eingetreten ist. Ein Kind kann aus schwerwiegenden Gründen nicht in seiner Herkunftsfamilie bleiben. Auf der anderen Seite stehen Menschen, die kein leibliches Kind bekommen konnten. Zwei Verluste begegnen einander, und daraus kann etwas Neues entstehen. Das Schicksal des Kindes und das Schicksal der Eltern verbinden sich. Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Eltern braucht dieses Kind? Deshalb prüfen Behörden und Fachleute sorgfältig, ob Adoptivwerberinnen und -werber geeignet sind.

Bei der Leihmutterschaft ist es umgekehrt. Hier wird der Wille der Auftragseltern zum Schicksal des Kindes. Der Verlust der Mutter ist nicht Ursache, sondern Folge der Planung – er wird absichtlich herbeigeführt. Es gibt keine Prüfung, ob das Kind gut aufgehoben ist; maßgeblich ist, wer den Vertrag schließt und bezahlt. Die Frage lautet nicht mehr „Welche Eltern braucht dieses Kind?“, sondern „Wie bekomme ich ein Kind?“.

Wer die Lebensgeschichten adoptierter Menschen kennt, weiß, wie tief der frühe Verlust der leiblichen Mutter wirken kann – selbst in liebevollen Familien. Diese Erfahrung einem Kind bewusst zuzufügen, ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

Häufige Gegenargumente – und warum sie nicht überzeugen

„Die Leihmutter entscheidet selbstbestimmt.“ Von Selbstbestimmung kann angesichts großer Armut keine Rede sein – sie ist dann eine Farce. Welche Frau nimmt eine Schwangerschaft mit all ihren Belastungen und Risiken für Fremde auf sich, wenn sie nicht durch wirtschaftliche Not dazu gedrängt wird? Es ist kein Zufall, dass Leihmütter überwiegend aus ärmeren Ländern und prekären Lebenslagen stammen, während die Auftragseltern meist wohlhabend sind. Eine Entscheidung, die aus Mangel an Alternativen getroffen wird, ist keine freie Entscheidung.

„Studien zeigen, dass sich Kinder aus Leihmutterschaft unauffällig entwickeln.“ Dass die Entwicklung mancher Kinder unauffällig verläuft, ändert nichts daran, dass ihnen eine Trennung von der Frau, die sie geboren hat, zugemutet wurde. Ein Unrecht wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es nicht bei allen sichtbare Folgen hat. Zudem bilden die vorliegenden Studien vieles nicht ab: Fragen der Identität und psychische Belastungen zeigen sich oft erst in einem späteren Lebensalter – etwa in der Adoleszenz oder wenn Betroffene selbst Eltern werden. Die Erfahrungen aus der Adoptionsforschung bestätigen, dass sich frühe Verluste häufig erst Jahre später bemerkbar machen.

Fazit

Der Wunsch nach einem eigenen Kind ist tief menschlich, und der Schmerz ungewollter Kinderlosigkeit verdient Respekt und Unterstützung. Doch ein Wunsch begründet kein Recht auf ein Kind – und schon gar nicht das Recht, einem Kind von Beginn an seine Mutter zu nehmen. Bei der Leihmutterschaft wird das Kind zum Gegenstand einer Vereinbarung, an der es selbst nicht beteiligt ist und deren Folgen es dennoch trägt. Österreich tut gut daran, am Verbot festzuhalten, es ausdrücklich gesetzlich zu verankern und sich international für den Schutz von Kindern und Frauen einzusetzen.

Quellen:

Zum Inhalt Zum Menü