Zum Inhalt Zum Menü
Farbiger Bogen Farbiger Bogen Ei Schwerpunktthemen Zahnrad Lupe Share on Twitter Twitter Logo Share on Facebook Facebook Logo Share via E-Mail E-Mail Pfeil lang Pfeil nach unten Pfeil nach links Pfeil nach rechts Karte mit Marker Newsletter Links Bestellservice Literaturtipps Studien Elternbildung Login/Logout Hand Schließen Marker mit Hand YouTube Ei-Rahmen für Bilder info forum head helpdesk home info list logout message student task upload add burger burger_close courses delete download edit check link media preview preferences-elearning image share play-store-icon app-store-icon
Zum Inhalt Zum Menü

Familienbonus Plus

von Mag. Sanela Catic

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Seit dem Jahr 2019 werden Familien in Österreich mit dem Familienbonus Plus steuerlich entlastet. Der Familienbonus ist ein steuerlicher Absetzbetrag (Reduktion der Steuerlast). Ab Jänner 2022 wird der Familienbonus für minderjährige Kinder von derzeit 1.500 Euro auf 2.000 Euro und für Kinder ab 18 Jahren von 500 Euro auf 650 Euro angehoben.

Sie können den Familienbonus Plus entweder über die Lohnverrechnung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder in Ihrer Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein geltend machen.

Verfügen beide Eltern über ein steuerpflichtiges Einkommen, kann der Familienbonus von einem Elternteil zur Gänze oder auch von beiden Eltern je zur Hälfte beantragt werden.

Bei getrennt lebenden Eltern kann, wenn der nicht haushaltszugehörige Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind leistet, der Familienbonus Plus nur zwischen dem Familienbeihilfeberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen im vollen Ausmaß nachkommt, gibt es folgende Varianten der Aufteilung:

Herrscht Einvernehmen, kann der Familienbonus Plus vom Familienbeihilfeberechtigten oder vom Unterhaltsverpflichteten je zur Gänze oder von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Herrscht kein Einvernehmen, so wird der Familienbonus Plus je zur Hälfte aufgeteilt.

Auch alle Geringverdienerinnen und -verdiener, die den Familienbonus nicht geltend machen können, erhalten ab 2022 einen erhöhten Kindermehrbetrag von 550 Euro statt bisher 250 Euro. Dieser ist ab 2022 an neue Voraussetzungen geknüpft (siehe dazu Familienbonus Plus – alle Informationen).Für Kinder im EU-Ausland (sowie EWR, Schweiz) besteht Anspruch auf Familienbonus Plus, wenn die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung dem Grunde nach erfüllt sind; für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus zu.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) oder bei Ihrem Finanzamt. Die Berücksichtigung des Familienbonus bei der monatlichen Gehaltsauszahlung durch den Dienstgeber erfolgt durch das Formular E 30. Die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung kann mit dem Formular E1 bzw. mit dem Formular L1k bei Ihrem Finanzamt oder über https://finanzonline.bmf.gv.at eingereicht werden.


KommentareElternbildung


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Name

*

Email
Kommentar