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Sonderbetreuungszeit für berufstätige Eltern bis Februar 2021

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie. Werden Schulen, Klassen oder andere Betreuungseinrichtungen behördlich geschlossen, können unselbstständig beschäftigte Eltern bis zu 3 Wochen Freistellung von der Arbeit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei aufrecht und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erhalten die Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Lohns vom Bund ersetzt. Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 1. Oktober 2020 und 28. Februar 2021, wenn sie

  • Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder
  • Menschen mit Behinderung betreuen müssen oder
  • Angehörige pflegebedürftiger Personen sind.

Für öffentlich Bedienstete gilt die Regelung der Sonderbetreuungszeit nicht.

Sie finden nähere Informationen zur Sonderbetreuungszeit auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

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