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Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person nach Steuerrecht: Anforderungen an Träger

Elternbildung
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Elternbildung

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 gilt: Um im Sinne des Steuerrechts als pädagogisch qualifiziert zu gelten, muss die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung  im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen.

Ausbildungen zur pädagogisch qualifizierten Person für die Betreuung während schulfreier Zeiten (Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) bzw. als Babysitter sollen folgende Bereiche umfassen:

  • Entwicklungspsychologie und Pädagogik (ca. 25 Stunden)
  • Kommunikation und Konfliktlösung (ca. 5 Stunden)
  • Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung (ca. 5 Stunden)

Die angeführte Stundenanzahl dient zur Orientierung und ist als Empfehlung zu sehen. Es ist möglich, als Ausbildungsanbieter eine andere Gewichtung der Stundenanzahl vorzunehmen.

Das BMFJ veröffentlicht auf seiner Website eine Serviceinformation, wo Angebote von Ausbildungen zur pädagogisch qualifizierten Person zu finden sind.

Damit ein Ausbildungsanbieter auf diese Liste des Bundesministeriums für Familien und Jugend aufgenommen werden kann, sind an POST.II2@bmfj.gv.at  zu übermitteln:

  • das Ausbildungs-Curriculum bzw. eine Übersicht zum Kursangebot mit inhaltlicher Gliederung und Stundenausmaß
  • die Namen der Ausbildungs-Referent(inn)en und deren fachliche Qualifikation
  • die Kontaktdaten des Ausbildungsanbieters

Zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für die Teilnehmenden von Ausbildungen zur pädagogisch qualifizierten Person informiert das Finanzministerium unter „Aus- und Fortbildung, Umschulung“, über FinanzOnline und in den Infocentern der Finanzämter.