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Rechtliche Rahmenbedingungen gemeinsamer elterlicher Verantwortung

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch Vater und Mutter auch nach einer Trennung oder Scheidung braucht auch rechtliche Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen ohne Benachteiligung eines Elternteils ermöglichen.

Eltern können – unabhängig davon ob sie miteinander verheiratet waren oder nicht – vereinbaren, dass sie auch nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin beide die Obsorge innehaben. Sie müssen sich aber über den Wohnsitz des Kindes einigen. Sozial- und Familienleistungen knüpfen nämlich vielfach an den Wohnsitz des Kindes an und können nur von jener Person bezogen werden, die gemeinsamen mit dem Kind an diesem Wohnsitz wohnt.

Nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es auch zulässig, dass das Kind in den Haushalten beider Elternteile etwa gleichteilig betreut wird (Doppelresidenz). Auch in diesem Fall ist ein Wohnsitz des Kindes zu bestimmen, selbst wenn die Betreuung tatsächlich je zur Hälfte erfolgt.

Das Gericht kann aber auch gegen den Willen eines Elternteiles beide Eltern mit der gemeinsamen Obsorge betrauen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Die Ausübung der Obsorge durch beide Elternteile nach der Trennung setzt voraus, dass ein ausreichendes Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und – bereitschaft besteht und auch beide in der Lage sind, die Obsorge im Sinne des Kindeswohls faktisch auszuüben. Daher ist eine Obsorge beider Elternteile zum Beispiel bei Gewaltbeziehungen, Hochstrittigkeit, schweren psychischen oder (Sucht-)Erkrankungen oder extrem großen Entfernungen der Wohnsitze ausgeschlossen.

Obsorge ist die Pflicht, Kinder zu pflegen und zu erziehen, sowie die rechtliche Befugnis, das Kind gesetzlich zu vertreten, sein Vermögen zu verwalten oder in Heilbehandlungen einzuwilligen. Das bedeutet, dass Eltern, die sich die Betreuung ihrer Kinder und auch unbequeme Amtswege und Arztbesuche tatsächlich teilen wollen, beide mit der Obsorge betraut sein müssen. Denn für die Beantragung eines Reisepasses, die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmeldung eines Handys, die Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung oder vielen anderen alltäglichen Handlungen für Kinder und Jugendliche braucht ein Elternteil die Obsorge, um dies auch rechtswirksam tun zu können.

 

Bei der Ausübung der Obsorge sollen die Elternteile einvernehmlich vorgehen. Sie müssen aber im Allgemeinen nicht gemeinsam handeln. Dies bedeutet etwa, dass sie sich über die Schule, die ihr Kind besuchen soll, einig sein sollen, die Anmeldung aber nur durch Mutter oder Vater alleine erfolgt. Nur in besonders wichtigen Angelegenheiten ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig, etwa bei Namensänderungen.

Die gemeinsame Betreuung des Kindes verursacht Kosten in beiden Haushalten der Eltern. Deshalb reduziert sich die Geldunterhaltspflicht durch den Elternteil, bei dem das nicht überwiegend wohnt, mit zunehmender Betreuung und kann bei Doppelresidenz ganz entfallen. Das soll aber kein Grund sein, eine Betreuungsform, die dem Wohl des Kindes dient oder von diesem gewünscht wird, nicht umzusetzen.

Wichtig bei der Wahl der Betreuungsform ist es, dass sie für alle Familienmitglieder umsetzbar ist, Kinder ihrem Alter entsprechend in die Vereinbarung eingebunden werden und mit dem zunehmenden Alter des Kindes immer wieder überprüft wird, ob sie noch passt.

Es ist auch möglich, dass Kinder, deren verheiratete oder unverheiratete Eltern, keinen gemeinsamen Familiennamen führen, einen Doppelnamen erhalten, der aus den Namen ihrer Eltern gebildet wird. Dadurch kommt zwar primär die Einheitlichkeit der bestehenden Familie nach außen zum Ausdruck, aber auch im Falle einer Trennung kann ein von beiden Elternteilen abgeleiteter Doppelname weiterhin die Abstammung von beiden symbolisieren.

Ein weiterer wichtiger Schritt für die gemeinsame Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben war die Erweiterung des Anspruchs auf Pflegefreistellung auf Arbeitnehmende, die mit ihren leiblichen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Damit können Mütter und Väter, die – vor allem nach einer Trennung – nicht mit ihren Kindern zusammenwohnen, die Versorgung im Krankheitsfall übernehmen und den anderen Elternteil entlasten.

 

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