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Rechtliche Aspekte rund um die Schwangerschaft von Minderjährigen

von Mag. Ulla Pongratz-Elsnig

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Einleitung:Elternbildung

Die rechtliche Situation im Zusammenhang mit der Schwangerschaft von Minderjährigen, d.h. allen jungen Mädchen und Frauen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zum einem davon, wie alt die Minderjährige zum Zeitpunkt der Empfängnis war. Zum anderen davon, wann sie die Schwangerschaft bemerkt bzw. sich den Eltern bzw. wichtigen Bezugspersonen oder professionellen BeraterInnen anvertraut. Nicht zuletzt davon, wie sie, idealerweise gemeinsam mit ihrer Familie, entscheidet, damit umzugehen.
Dieser Beitrag kann und soll nur einen groben Überblick über die rechtlichen Aspekte in Zusammenhang mit Teenagerschwangerschaften geben. Eine Fachberatung, die bei den meisten einschlägigen Beratungsstellen vertraulich und auch anonym stattfinden kann, ist im Einzelfall stets  – und dies egal zu welchem Zeitpunkt- der beste Weg, um eine bestmögliche Lösung für die konkrete Lebenssituation, in der die Minderjährige ist, zu finden.

A.     Die Überlegung, das Kind nicht zu bekommen

Dies führt zur Frage nach der rechtlichen Situation rund um den Schwangerschaftsabbruch in Österreich, gleichzeitig aber zur Frage , wer die Einwilligung zum Eingriff erteilen muss.

Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft in Österreich straffrei und möglich, sofern er von einem Arzt oder einer Ärztin und nach vorheriger ärztlicher Beratung durchgeführt wird (die sog. „Fristenlösung“).

Bei Vorliegen einer Indikation, insbesondere der Unmündigkeit der Schwangeren bei Empfängnis, d.h. vor Vollendung des 14. Lebensjahres, ist auch nach dieser Frist ein Abbruch möglich.

Hinsichtlich der Einwilligung benötigen unmündige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin. Mündige Minderjährige (d.h. 14 bis 17-Jährige) können diese grundsätzlich selbst erteilen, wobei aber in einigen österreichischen  Krankenhäusern dennoch zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin verlangt wird.

B.     Die Entscheidung, das Baby zu bekommen

Auch diese Entscheidung führt zu einer Vielfalt an Möglichkeiten. Bekommt die Minderjährige das Kind, so kann sie aufgrund ihres Alters nicht die Obsorge (das ist das Recht, das Kind zu pflegen, erziehen, vertreten und dessen Vermögen zu verwalten) für das Kind haben. Diese hat kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger. Darum empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme schon im Vorfeld.  Andernfalls wird er nach der Geburt von Amts wegen tätig.
Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger den Großteil der Obsorge behält, sie aber im Innenverhältnis mit der Minderjährigen teilt (d.h. das Baby wird von ihr gepflegt und erzogen). Falls es eine volljährige, d.h. über 18 -jährige, Person im Umfeld der Minderjährigen gibt, die geeignet und bereit ist, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung für das Baby zu übernehmen, ist auch dies eine Variante und es kann ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden. Aber es ist auch eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim möglich.
Eine in Betracht zu ziehende Variante könnte auch sein, dass das Kind für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zu einer Pflegefamilie gegeben wird, sofern nicht die Entscheidung dahingehend lautet, dass das Kind nach der Geburt (die allenfalls auch anonym stattfinden kann) zur Adoption freigegeben wird. Im Unterschied zur Übergabe des Kindes in eine Pflegefamilie ist bei der Freigabe zur Adoption aber die Übertragung der elterlichen Rechte (und Pflichten) ab Rechtskraft der Adoption endgültig, was gut überlegt sein will.

Unterhalt
Nach dem Gesetz sind beide Elternteile (im Fall des Kindesvaters nach Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft) zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, wobei derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind im Haushalt lebt, für den Geldunterhalt aufkommen muss. Wenn beide Elternteile nicht imstande sind, den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sind die Großeltern subsidiär unterhaltspflichtig. Auch hier unterstützt der Kinder- und Jugendhilfeträger, vor dem eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen werden kann.

Kontaktrecht
Unabhängig vom Unterhalt hat sowohl jeder Elternteil als auch das Kind, das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende, persönliche Kontakte. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist (hier können Besuchszeiten vereinbart werden) als auch wenn es von der Minderjährigen selbst gepflegt und erzogen wird. Idealerweise werden die Kontaktzeiten einvernehmlich geregelt. Andernfalls kann auch das Gericht angerufen werden.

C.    Wenn keine Zeit mehr für eine Entscheidung ist….

Wenn die Ereignisse sich überrollen, und keine Zeit mehr für die oben genannten Entscheidungen scheint, sei hier noch eine weitere Möglichkeit erwähnt:

Es gibt die auch die Option, das Baby anonym und sicher in die Babyklappe eines Krankenhauses zu legen. Dies hat keinerlei strafrechtliche Konsequenz. Hier hat die Mutter wie bei einer anonymen Geburt dann noch 6 Monate Zeit, sich für ein Leben mit ihrem Kind zu entscheiden.


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