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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Änderungen bei „pädagogisch qualifizierter Person“

Kosten für die Kinderbetreuung können bei Vorliegen der Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Neu ab dem Veranlagungsjahr 2017 sind die Anforderungen an eine pädagogisch qualifizierte Person zur Betreuung des Kindes, wenn das Kind nicht in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.

Eine nach dem Steuerrecht pädagogisch qualifizierte Person muss nun das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kindererziehung und Kinderbetreuung im Ausmaß von 35 Stunden nachweisen. Auch Au-Pair-Kräfte müssen eine solche Ausbildung absolvieren, Erfahrungen aus einem früheren Au-Pair-Aufenthalt reichen als Nachweis nicht aus.

Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, können die Kosten steuerlich abgesetzt werden, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2017 nachgeholt wird.

Sie finden nähere Informationen unter „Steuerliche Absetzbeträge für Familien“ im Thema „Familienleistungen“ und auf der BMFJ-Website.

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