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Großeltern als Trennungswaisen

von Mag.a Barbara Mödritscher

Elternbildung
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Elternbildung

Wie gestalten sich Kontakte zwischen Großeltern und Enkel nach Trennung der Eltern? Gibt es für Großeltern ein gesetzlich geregeltes Besuchs- und Umgangsrecht?

Dank steigender Lebenserwartung ist die gemeinsame Lebenszeit von Großeltern, Urgroßeltern und Enkelkindern deutlich angestiegen. Auch etwas historisch völlig Neues ist eingetreten: Einer wachsenden Zahl von (Ur)-Großeltern stehen immer weniger Enkelkinder gegenüber. Die Großeltern-Enkelbeziehung stellt eine wichtige familiale Interaktionsbeziehung dar. Ein überwiegender Teil der Großeltern und Enkelkinder beschreibt die Beziehung  als eng, gekennzeichnet von hoher Emotionalität.

Sehr häufig bezeichnen sich beide Parteien als wichtige Bezugspersonen, die einander viel bedeuten.

Die Funktionen von Großeltern sind vielfältig und gesamtgesellschaftlich von großem Wert, da sie nicht nur eine wichtige Rolle in der Sozialisation der Kinder erfüllen sondern in Familien unterschiedlichste Unterstützungsformen übernehmen können.

Situative Ereignisse, wie etwa Trennung und Scheidung der Eltern der Enkelkinder können großen Einfluss auf die Kommunikationsformen und Kontaktmöglichkeiten zwischen Großeltern und Enkelkindern haben.

Die Frage nach den intergenerativen familialen Beziehungen nach Scheidung/Trennung bzw. Wiederheirat der Eltern und der Bedeutung von Großeltern für ihre Enkelkinder ist noch nicht sehr lange Untersuchungsgegenstand der Forschung.

Erkenntnisse aus verschiedenste Studien ergaben, dass nach einer Trennung der Eltern die Kontakte zu den Großeltern mütterlicherseits teilweise intensiver wurden, wogegen sich die Kontakte zu den Großeltern väterlicherseits, besonders wenn die alleinige Obsorge bei der Mutter lag, reduzierten.

Das Recht auf persönlichen Verkehr (Umgangsrecht, Besuchsrecht)
In Österreich ist die Großeltern-Enkelkind-Beziehung kaum durch rechtliche und auch nur in geringem Maße durch sozial eindeutig definierte Rechte und Pflichten abgesichert.

Sollten Kinder, die das Recht auf beide Elternteile haben, nicht ebenso das Recht  auf alle Großeltern, mütterlicher- aber auch väterlicherseits haben?

Das Recht auf persönlichen Umgang zwischen Großeltern und Enkel ist im § 148 ABGB verankert, mit der Einschränkung, dass die Ausübung des Umgangsrechtes mit den Enkeln zu untersagen bzw. einzuschränken sei, wenn sonst das Familienleben der Eltern bzw. des betreuenden Elternteils, oder deren Beziehung zu dem Kind, gestört würde.

Entsprechend dem Besuchsrecht der Eltern gilt für die Ausübung des großelterlichen Besuchrechtes das „Wohlverhaltensgebot“ (ABGB§145b). Daher besteht die Pflicht, eine Atmosphäre zur Ermöglichung und Begünstigung der Besuchskontakte zu den Großeltern zu schaffen.

Für die Gestaltung des Besuchsrechtes soll in erster Linie das Kindeswohl vorrangig sein und der persönlichen Vertiefung der Großeltern-Enkel-Beziehung dienen.

Manchmal muss von Großeltern bewiesen werden, dass der Umgang zwischen ihnen und dem Enkelkind dem Kindeswohl diene.

In einer deutschen Untersuchung (Fthenakis1998) konnte gezeigt werden, dass bei Müttern mit alleiniger Obsorge 24% der Großeltern väterlicherseits angaben, in den letzten sechs Monaten keinen Kontakt zum Enkelkind gehabt zu haben. Demgegenüber gaben 100% der Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits bei gemeinsamer elterlicher Obsorge an, Kontakte zu ihren Enkelkindern zu pflegen.

Gesetzgeber, Großeltern und Eltern sind aufgefordert, im Sinne des Kindeswohles daran zu arbeiten, dass aktiv gelebt Großelternbeziehung jetzt und in Zukunft etwas Selbstverständliches sind und bleiben.

 

Literatur:

Beck- Gernsheim, Elisabeth (2000):Was kommt nach der Familie? Einblicke in neue Lebensformen. München: Beck.

Deixler- Hübner, Astrid (2003): Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft. Rechtliche Folgen der Ehe, Scheidung und Lebensgemeinschaft. Wien: Orac.

Fthenakis, Wassilios E. (1998): Intergenerative familiale Beziehungen nach Scheidung und Wiederheirat aus der Sicht der Großeltern. In: Zeitschrift für Sozialisationsforschung und Erziehungssoziologie, 18.Jg.,1998 (2), S.152 -167.

Tazi- Pareve, Mariam (2007): Väter im Abseits. Zum Kontaktabbruch der Vater- Kind Beziehung nach Scheidung und Trennung. VS- Verlag: Wiesbaden


KommentareElternbildung

Silke Pauritsch

@Ferdinand: Ich denke, das ist eine Situation in der eine Mediation sehr gut helfen kann. In dieser wird die Gesprächsbasis verbessert und man erarbeitet eine Lösung, die für beide Seiten gut lebbar und zufriedenstellend ist. Voraussetzung ist, dass alle Betroffenen dazu bereit sind. Das "Wohl der Enkel" ist ein gemeinsames Ziel auf dem man aufbauen kann. Alles Gute, Silke Pauritsch

Ferdinand

Kommentar zum Großeltern Recht und Pflicht. Als Großeltern, von Elf Enkelkindern sind wir im Alter von Einundsechzig und Zweiundsechzig Jahren gefordert. Die älteste Enkeltochter ist Achtzehn Jahre der Jüngste Enkel ist Acht Monate. Soweit so gut! Nach dem sich unser jüngster Sohn von der Mutter seines Sohnes, unserem Enkel getrennt hat ist die Frage:“ Welche Rechte und Pflichten bleibt uns als Großeltern“? Wir haben das Glück! Die Mutter geht Teilzeit-arbeiten somit dürfen wir unseren Enkel Behüten und Pflegen. Jedoch beschäftigt mich das Verhältnis zu den Enkeln unserer Zweiten Tochter, unser Schwiegersohn ist nicht besonders gut zu sprechen, das lässt er uns dadurch spüren. Er entzieht uns ihre zwei Kinder! Der Jährliche Enkel- Tag den wir halten, das ist der Ersatz für diverse Geschenke, waren diese zwei noch nie anwesend. Was mir als Großvater für die Enkel sehr leid tut.


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