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Geschäftsfähigkeit

von Mag. Tamara Gabriel

Elternbildung
Elternbildung
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Allgemeines
Grundsätzlich muss man um Verträge abzuschließen „geschäftsfähig“ sein. In der österreichischen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person. Ab welchem und in welchem Ausmaß jemand geschäftsfähig ist, legt der Gesetzgeber fest und hat zum Schutz der Minderjährigen eine Einteilung in drei Kategorien getroffen:

  • Kinder (unter 7 Jahren),
  • Unmündige Minderjährige (7 – 14 Jahre) und
  • Mündige Minderjährige (14 – 18 Jahre)

Alterstypische Geschäfte
Alle Minderjährigen, auch die Gruppe der Kinder unter 7 Jahren, dürfen aber jederzeit sogenannte geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, die für ihr Alter üblich sind, ohne Zustimmung der Eltern tätigen. Während das bei Kindern unter 7 Jahren Süßigkeiten, eine Fahrkarte oder ein Comicheft sein kann, dürfen ältere Minderjährige etwas mehr, also vielleicht eine CD oder ein Buch kaufen. Mitunter kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Der Kauf eines Skateboards oder eines MP3-Players zählt aber definitiv nicht dazu.

Mündige Minderjährige
Von praktischer Bedeutung ist die Frage der Geschäftsfähigkeit hauptsächlich für die Gruppe der mündigen Minderjährigen.

Während sich Kinder unter 7 Jahren und die Gruppe der unmündigen Minderjährigen nicht oder nur im geringen Ausmaß verpflichten können und damit in aller Regel immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten brauchen, stellt sich in der Praxis für 14 bis 18-Jährige schon oft öfters die Frage, ob ihre Eltern dem Vertrag zustimmen müssen, damit er wirksam wird.

Denn die Gruppe der 14 – 18 Jährigen darf grundsätzlich über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld, Geldgeschenke), frei verfügen und sich verpflichten. Durch derartige Geschäfte darf jedoch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden.

Einkommen aus eigenem Erwerb

Darunter fallen Lehrlingsentschädigungen, Verdienste aus Ferialjobs und dergleichen.

„Zur freien Verfügung überlassene Sachen“

Bei den „zur freien Verfügung“ überlassenen Sachen handelt sich um Dinge, die nicht nur zum Gebrauch, sondern auch zum Verbrauch bereit gestellt wurden, also z.B. Taschengeld, Geldgeschenke, Gutscheine und ähnliches. Bei Kleidung, Bücher, ein Fahrrad oder Material für den Schulunterricht geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese nur zum Gebrauch übergeben worden sind. Der Minderjährige kann also nicht einfach das zu Weihnachten geschenkte Rennrad gültig weiterverkaufen.

Hinweis! Auch nicht zur freien Verfügung überlassen, sind Geldzuwendungen, die zu einem bestimmten Zweck gegeben wurden!

Bsp.: Die Großeltern geben dem mj Enkel Geld, damit er sich ein Notebook kaufen kann. Der Enkel kann dieses Geld aber nicht für den Kauf einer Playstation verwenden. Ein solches Geschäft wäre ungültig.

Gefährdung der Lebensbedürfnisse

Die Grenze der Zulässigkeit liegt bei der „Gefährdung der Lebensbedürfnisse“. Eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist immer dann gegeben, wenn mündige Minderjährige finanzielle Verpflichtungen eingehen, die verhindern, dass sie sich selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob durch eine Verpflichtung die Befriedigung der Lebensbedürfnisse gefährdet sind, sind die Beiträge der Eltern nicht einzurechnen. Der Jugendliche muss sich selbst erhalten können, zumindest teilweise – das ist die Grundannahme!

Hinweis! Auch Taschengeld sollte nicht mit eingerechnet werden, zumindest nicht bei Verträgen, die auf längere Zeit abgeschlossen werden (z.B. Mobilfunk- oder Fitnesscenter-Verträgen). Auch wenn die Eltern regelmäßig Taschengeld geben, einen gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld grundsätzlich bzw. auf dessen regelmäßige Auszahlung gibt es nicht!!

Ab wann die Grenze der Gefährdung erreicht ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Verträgen mit einer längeren Laufzeit spielen neben der monatlichen finanziellen Belastung des Einkommens auch die Dauer der Leistungen sowie die künftige Einkommenssituation eine Rolle. So hat der Oberste Gerichtshof einen Kaufvertrag mit einer Ratenzahlung als unwirksam angesehen, der mit einer monatlichen Belastung von ca. 30 Prozent des Monatseinkommens verbunden war.

Hinweis: Auch wenn der OGH in einem konkreten Fall so judiziert hatte und die 30% nicht pauschal auf jeden Vertrag angewendet werden kann, können sie doch als unegfähren Richtwert für Dauerschuldverhältnisse wie Mobilfunk- oder Fitnesscenter-Verträge herangezogen werden.

Schwebende Unwirksamkeit des Vertrags

Haben unmündige oder mündige Minderjährige einen Vertrag abgeschlossen, zu dem sie nicht berechtigt waren, dann wird der Vertrag nicht sofort unwirksam. Er bleibt solange „schwebend unwirksam“ bis die Erziehungsberechtigten dem Vertrag entweder zugestimmt oder ihn abgelehnt haben. Lehnen die Eltern den Vertrag ab, dann ist der Vertrag rückabzuwickeln. Der Jugendliche muss dem Unternehmen nur das herausgeben, was von der empfangenen Leistung noch vorhanden ist oder was er an bleibenden Wert darum angeschafft hat. Da die Gruppe der Kinder unter 7 Jahren als grundsätzlich geschäftsunfähig gilt, gibt es diese nachträgliche „Heilungsmöglichkeit“ für sie nicht. Die von Kindern unter 7 geschlossenen Verträge sind von vorherein unwirksam!

Nachträgliche Volljährigkeit macht nicht automatisch einen unwirksamen zu einem wirksamen Vertrag. Der Vertrag wird nur dann wirksam, wenn der/die nun Volljährige schriftlich erklärt, die Verpflichtung als rechtswirksam anzuerkennen.

Exkurs Strafmündigkeit

Ab 14 Jahren sind Minderjährige deliktsfähig und können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Damit können zum Beispiel bewusst falsche Angaben im Internet (16-jähriger Jugendliche gibt an volljährig zu sein, um den Vertrag abschließen zu können) für Minderjährige strafrechtliche Konsequenzen haben.

Eine Haftung der Eltern für ein deliktisches Verhalten der Kinder kommt nur bis zum 14. Lebensjahr in Betracht, denn unter 14 Jahren kann die Jugendliche/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern (bzw. jene Personen, denen das Kind zur Aufsicht anvertraut wurde (z.B. Verwandte, Nachbarn, Lehrer, etc) im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht bzw. ob diese verletzt wurde.

Aufsichtspflicht

Von Bedeutung für das Ausmaß der Aufsichtspflicht ist zunächst das Alter des Kindes. Je jünger und unmündiger das Kind ist, umso größer ist die Verpflichtung des Erwachsenen, das Verhalten zu beaufsichtigen. Dazu kommen dann weitere Faktoren: Alter, Entwicklung und dem bisherigen Verhalten des Kindes sowie das Ausmaß der situationsbezogenen vorhersehbaren Gefahren. Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall nur das Gericht entscheiden.

Dürfen Jugendliche ohne Zustimmung der Eltern….

… einen Mietvertrag abschließen?

Grundsätzlich ja! Es gilt das oben Ausgeführte. Wenn also die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.

…. Ausbildungs- und Arbeitsverträge unterzeichnen?

Tatsächlich ist zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverträgen zu differenzieren: Wer in die Arbeitswelt einsteigt, indem ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird (bei dem man auch arbeiten muss), braucht hierfür die Zustimmung der Eltern. Wer „nur“ arbeiten geht, braucht diese Zustimmung nicht.

….. sich piercen und tätowieren lassen?

Das Piercen ist grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr mit einer rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden Person erlaubt. Zusätzlich ist bei Personen unter 18 Jahren die rechtswirksame schriftliche Einwilligung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlich.

Das Tätowieren ist nur mit den rechtswirksamen schriftlichen Einwilligungen der betroffenen Person und deren Eltern (Erziehungsberechtigten) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erlaubt; ohne elterliche Einwilligung erst ab dem 18. Lebensjahr. Vor dem 16. Lebensjahr ist das Tätowieren verboten. Erstes Konto und Bankgeschäfte:

….Bankgeschäfte tätigen?

Für Bankgeschäfte gilt ebenfalls das oben Ausgeführte. Ab 14 können Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch ein Girokonto eröffnen, sofern ein eigenes Einkommen vorliegt, mit dem die laufenden Kosten der Kontoführung gedeckt werden können. Kreditverträge oder Kontoüberziehungen udgl. sind dahingehend zu prüfen, ob eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der Jugendlichen verbunden ist.

Ohne regelmäßige Einkünfte gibt es auch mit 17 eine Bankomatkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 


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